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Handelsvertreter/in

Handelsvertreter sind im § 84 HGB definiert als Gewerbetreibende, welche ständig damit betraut sind, einem anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen Geschäfte abzuschließen. Dabei müssen sie im Wesentlichen frei sein, was die Gestaltung ihrer Tätigkeit und der Arbeitszeit angeht.

§ 84 HGB

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer-) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Was muss ich beachten als selbstständiger Handelsvertreter?

  • Bezahlung ist erfolgsabhängig (keine Aufträge abgeschlossen = kein Geld)
  • Gewerbeanmeldung erforderlich
  • Keine Zahlung von Lohnsteuer und Sozialabgaben (außer evtl. Rentenversicherungsbetrag)
  • Dafür Zahlung von Gewerbe-, Umsatz- und Einkommenssteuer
  • Abschluss einer privaten Krankenversicherung (oder freiwillige Einzahlung in die staatliche Krankenversicherung)
  • Kann für mehrere Unternehmen tätig sein

 

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